Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SR-Fahrzeugpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Firmensitz: Rohrrain 8, 63755 Alzenau
Halle / Werkstatt: Industriegebiet Süd D 7, 63755 Alzenau
Handelsregister: HRB 16195| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE354549431
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der SR-Fahrzeugpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nachfolgend „Unternehmen“ genannt, und ihren Kunden über die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Fahrzeugpflege, Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugfolierung.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in seinen Unterlagen oder Angeboten auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung ebenfalls für alle gleichartigen zukünftigen Verträge, ohne dass das Unternehmen in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
1.4. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffe: Der Begriff „Kunde“ bezeichnet eine natürliche Person, die Leistungen überwiegend nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken bestellt. Der Begriff „Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5. Zwingende Verbraucherrechte, insbesondere solche, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben, bleiben durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt und können durch sie nicht eingeschränkt werden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung des Unternehmens.
2.2. Das Unternehmen erbringt insbesondere folgende Leistungen:
2.2.1. Fahrzeugpflege und Fahrzeugaufbereitung, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Außenreinigung, die Innenreinigung, die Politur, die Lackkorrektur, die Versiegelung sowie die Pflege von Leder- und Textiloberflächen.
2.2.2. Fahrzeugfolierung, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Vollfolierungen, Teilfolierungen, Steinschlagschutzfolien, Scheibentönungen und dekorative Folierungen.
2.3. Technische Eigenschaften und Ergebnisse der erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel Glanzgrad, Reduktion von Kratzern, Standzeiten von Versiegelungen oder Toleranzen bei Folien, hängen von der Beschaffenheit des Fahrzeugs ab. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Branchenübliche Toleranzen stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion und die Optik des Fahrzeugs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Vertragsschluss, Kostenvoranschlag und Änderungen
3.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, ohne dass das Unternehmen in jedem Einzelfall erneut darauf hinweisen muss. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten erst für Verträge in Kraft, die nach ihrer Bekanntgabe geschlossen werden.
3.2. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Diese definieren abschließend den Leistungsumfang und die vertraglichen Pflichten des Unternehmens. Mit Annahme des Angebots bestätigt der Kunde, die Leistungsbeschreibung, die Pflegehinweise und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben.
3.3. Angebote und Kostenvoranschläge des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Kostenüberschreitungen gelten als vom Kunden vorab genehmigt, soweit sie bis zu fünfzehn Prozent des ursprünglich vereinbarten Preises betragen. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung schriftlich widerspricht.
3.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen der vereinbarten Leistungen, wird das Unternehmen die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen und dem Kunden ein entsprechendes schriftliches Änderungsangebot unterbreiten. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform und können zu Anpassungen von Preis und Ausführungszeit führen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden und Übergabe des Fahrzeugs
4.1. Der Kunde hat das Fahrzeug vor Übergabe in einem Zustand bereitzustellen, der für die Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignet ist. Insbesondere ist das Fahrzeug frei von persönlichen Gegenständen zu übergeben, es sollte gereinigt und frei von starken Verschmutzungen, Wachsen oder Versiegelungen sein und darf keine erheblichen Lackbeschädigungen, Roststellen oder ungeeigneten Vorarbeiten aufweisen, die die Ausführung der Leistungen beeinträchtigen könnten. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, kann die Leistungserbringung nur gegen zusätzlichen Aufwand erfolgen. Der hierdurch entstehende Mehraufwand, wie Reinigung, Vorbereitung oder Nacharbeiten, ist vom Kunden zu tragen.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Leistungserbringung relevant sind. Dies betrifft insbesondere Vorschäden am Fahrzeug, Nachlackierungen oder Reparaturen, vorhandene Folierungen, Roststellen, Spachtelarbeiten oder technische bzw. elektrische Besonderheiten. Unterbleibt diese Mitteilung, haftet das Unternehmen nicht für daraus resultierende Mängel oder Schäden.
4.3. Bei Fahrzeugfolierungen gilt, dass Ablösungen von Lack oder Materialien, die auf Vorschäden, mangelhafte Vorarbeiten oder ungeeignete Untergründe zurückzuführen sind, keinen Mangel der Leistung darstellen. Folierungen werden überwiegend in Handarbeit ausgeführt; geringfügige Staubeinschlüsse, Kleberverzug oder minimale optische Abweichungen gelten als branchenüblich und stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion und Gesamtoptik des Fahrzeugs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.4. Der Kunde hat alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugunterlagen, Zugangsdaten und gegebenenfalls Codes bereitzustellen. Das Unternehmen ist berechtigt, notwendige Demontagen, wie zum Beispiel Embleme, Zierleisten oder Anbauteile vorzunehmen, soweit dies für eine fachgerechte Ausführung erforderlich ist.
4.5. Das Unternehmen ist berechtigt, bei Übergabe des Fahrzeugs ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem der Zustand des Fahrzeugs, insbesondere Vorschäden, dokumentiert wird. Dieses Protokoll dient als Grundlage für die spätere Beurteilung etwaiger Mängel.
4.6. Der Kunde ist verpflichtet, nach Durchführung der Leistungen die vom Unternehmen bereitgestellten Pflege- und Nutzungshinweise einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Hinweise, wie zum Beispiel unsachgemäße Reinigung, Nutzung von Waschanlagen, Hochdruckreinigern oder ungeeigneten chemischen Mitteln, können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein, soweit der Schaden hierauf beruht.
4.7. Bei Einbau oder Verwendung von nicht zugelassenen Fahrzeugteilen trägt der Kunde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintragung und Genehmigung, den Transport des Fahrzeugs, beispielsweise per Anhänger, und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Angebote und Auftragsbestätigungen des Unternehmens enthalten Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer sowie den Gesamtpreis der vereinbarten Leistung. Sofern ein Festpreis vereinbart wurde, umfasst dieser alle zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Arbeiten, Materialien und sonstigen Aufwendungen.
5.2. Zusätzliche Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind und nachträglich beauftragt werden, werden gesondert berechnet, sofern nicht ein ergänzendes Angebot erstellt wurde. Barauslagen und besondere Kosten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
5.3. Kostenvoranschläge gelten als unverbindlich, sofern kein Festpreis vereinbart wurde. Mehrkosten, die durch zusätzlichen Aufwand entstehen, zum Beispiel aufgrund des Fahrzeugzustands oder nachträglicher Änderungen, werden dem Kunden angezeigt und gesondert berechnet.
5.4. Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bei Fertigstellung der Leistung und Übergabe des Fahrzeugs ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für Teilleistungen, die erbracht werden. Das Unternehmen ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. Diese Anzahlung beträgt in der Regel bis zu fünfzig Prozent, mindestens jedoch zwanzig Prozent des Auftragswertes, insbesondere zur Sicherung von Terminen und zur Beschaffung von Materialien. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet.
5.5. Der Kunde gerät spätestens zehn Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. In diesem Fall gelten folgende Verzugszinsen: Für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für Unternehmer neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich eine Pauschale in Höhe von vierzig Euro erhoben. Weitere Schäden durch Verzug bleiben unberührt.
5.6. Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, insbesondere in bar oder per Überweisung beziehungsweise Echtzeitüberweisung. Die Annahme anderer Zahlungsmittel, wie zum Beispiel Kreditkarten, ist ausgeschlossen.
5.7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
5.8. Das Unternehmen ist berechtigt, ein gesetzliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht am übergebenen Fahrzeug wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag geltend zu machen. Dieses Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren, mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Teilleistungen und Teilabrechnung
6.1. Das Unternehmen ist berechtigt, Teilleistungen auszuführen und gesondert in Rechnung zu stellen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist und der Kunde hiervon Kenntnis erhält.
6.2. Für Teilleistungen gelten die gleichen Zahlungs- und Verzugskonditionen wie für Gesamtleistungen.
7. Abnahme, Gefahrenübergang und Abnahmeverzug
7.1. Nach Mitteilung der Fertigstellung ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich am Sitz des Unternehmens und vor Herausgabe des Fahrzeugs. Das Unternehmen ist berechtigt, ein Abnahme- beziehungsweise Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem der Zustand des Fahrzeugs dokumentiert wird.
7.2. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abnahme unverzüglich auf erkennbare Mängel oder Schäden zu prüfen und diese sofort anzuzeigen. Gleiches gilt für übergebenes Zubehör. Erfolgt die Abholung durch eine beauftragte Person, muss diese eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
7.3. Nimmt der Kunde das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht innerhalb von fünf Kalendertagen ab, kann das Unternehmen dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gilt die Abnahme als erfolgt, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
7.4. Mit tatsächlicher Übergabe oder mit der Abnahmefiktion gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7.5. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, geht die Gefahr bereits zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.
7.6. Gerät der Kunde in Abnahmeverzug, haftet das Unternehmen für Schäden am Fahrzeug nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.7. Holt der Kunde das Fahrzeug nach Fertigstellungsanzeige und Abnahmemöglichkeit nicht ab, ist das Unternehmen berechtigt, ab dem siebten Kalendertag Standgeld zu berechnen. Die Höhe beträgt fünfundzwanzig Euro netto pro Tag bei Abstellung im Freien und fünfzig Euro netto pro Tag bei Abstellung in der Halle. Weitergehende Lagerkosten oder Mehraufwendungen können gegen Nachweis geltend gemacht werden.
7.8. Kommt der Kunde in Abnahmeverzug oder unterlässt er erforderliche Mitwirkungshandlungen, ist das Unternehmen berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.9. Kann ein vereinbarter Fertigstellungs- oder Abnahmetermin aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Lieferengpässe, höhere Gewalt oder Verzögerungen bei Zulieferern, nicht eingehalten werden, wird der Kunde unverzüglich informiert. In diesem Fall verschiebt sich der Abnahmetermin angemessen. Ist die Leistung dauerhaft nicht möglich, ist das Unternehmen berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet.
8. Rücktritt und Kündigung
8.1. Das Unternehmen ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der vereinbarten Leistungen unmöglich wird, der Kunde seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt oder höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse die Leistungserbringung dauerhaft verhindern.
8.2. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden im Fall eines berechtigten Rücktritts vollständig erstattet.
8.3. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht oder das Unternehmen den Rücktritt ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
9. Gewährleistung (Mängelrechte) und Verjährung
9.1. Die Grundlage der Mängelhaftung ist die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Leistung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten insbesondere die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsbeschreibungen sowie öffentlich zugängliche Produktangaben des Unternehmens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Soweit keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart wurde, richtet sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Das Unternehmen haftet nicht für Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt sind oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, sofern der Kunde seine Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
9.3. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bleiben gesetzliche Ansprüche unberührt, jedoch trägt der Kunde die Beweislast für das Vorliegen des Mangels.
9.4. Bei berechtigten Mängeln ist das Unternehmen zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Unternehmens entweder durch Nachbesserung oder durch Neuherstellung der Leistung. Die Nacherfüllung erfolgt am Sitz des Unternehmens, und der Kunde hat das Fahrzeug hierfür bereitzustellen.
9.4.1. Bei berechtigter Mängelrüge werden notwendige Transportkosten vom Unternehmen übernommen.
9.4.2. Bei unberechtigter Mängelrüge trägt der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten.
9.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie verweigert, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.6. Mängelansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Unternehmens Änderungen oder Reparaturen vornimmt, der Mangel auf Vorschäden, mangelhaften Vorarbeiten oder dem Materialzustand beruht oder der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
9.7. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich wie folgt:
Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, in der Regel zwei Jahre ab Abnahme gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Ausgenommen von der einjährigen bzw. gesetzlichen Verjährungsfrist sind Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für Schadensersatzansprüche, soweit diese auf einem Mangel beruhen.
10. Haftung
10.1. Das Unternehmen haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
10.3. Die Haftung für sonstige Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder mittelbare Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Sachschäden an Fahrzeugen auf 250.000 Euro pro Schadensfall begrenzt, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.5. Für Verlust oder Beschädigung von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen, insbesondere Wertgegenständen oder elektronischen Geräten, übernimmt das Unternehmen keine Haftung, sofern keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
11. Versicherungen, Verwahrung und Risiko
11.1. Während der Durchführung von Servicearbeiten sowie während einer vereinbarten Verwahrung des Fahrzeugs besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebs- beziehungsweise Werkstattversicherung in branchenüblichem Umfang.
11.2. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Unternehmens oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen, bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Deckungssumme.
11.3. Für Schäden, die typischerweise nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind, insbesondere Schäden durch höhere Gewalt wie Sturm, Hagel oder Überschwemmung, unvorhersehbare Ereignisse, Diebstahl oder Vandalismus durch Dritte, haftet das Unternehmen ausschließlich nach Maßgabe der Haftungsregelungen in Ziffer zehn.
11.4. Dem Kunden wird ausdrücklich empfohlen, eine eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung mit ausreichender Deckung aufrechtzuerhalten, die auch Risiken während Transport, Verwahrung und Werkstattaufenthalt abdeckt.
12. Bild-, Video- und Audioaufnahmen
12.1. Das Unternehmen ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Vorher- und Nachher-Aufnahmen des Fahrzeugs in Form von Fotos, Videos oder Audioaufnahmen anzufertigen. Diese dienen der internen Dokumentation, Qualitätssicherung und Beweissicherung.
12.2. Der Kunde willigt mit Vertragsschluss ein, dass solche Aufnahmen vom Unternehmen zu Marketing- und Präsentationszwecken verwendet werden dürfen, insbesondere auf der Unternehmens-Website, in sozialen Medien oder in Werbematerialien. Personenbezogene Daten, insbesondere Kennzeichen oder identifizierende Merkmale, werden soweit möglich unkenntlich gemacht.
12.3. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bereits erfolgte Veröffentlichungen bleiben von dem Widerruf unberührt.
13. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatz
13.1. Verbraucher haben bei Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, E-Mail oder Online-Formular geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ 355 ff. BGB.
13.2. Das Unternehmen stellt in diesen Fällen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
14. Datenschutz
14.1. Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
14.2. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zur Art, zum Umfang und zum Zweck der Verarbeitung sowie zu den Rechten des Kunden, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Unternehmens.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
15.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.4. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens als Gerichtsstand vereinbart.
15.5. Hinweise (nicht Vertragsbestandteil):
- a) Pflege- und Nutzungshinweise: Bei Folierungen, Versiegelungen und Aufbereitungen stellt das Unternehmen spezifische Pflegehinweise zur Verfügung, wie Wartezeiten vor der ersten Fahrzeugwäsche, geeignete Reinigungsmittel und Hinweise zur Hochdruckreinigung. Die Einhaltung dieser Hinweise ist Voraussetzung für die Haltbarkeit und Funktion der Leistungen.
- b) Dokumentation bei Übergabe und Abnahme: Der Zustand des Fahrzeugs, insbesondere Vorschäden, Lackzustand und Besonderheiten, wird im Rahmen eines Übergabe- beziehungsweise Abnahmeprotokolls dokumentiert. Dies dient der Transparenz und der schnellen Klärung möglicher Mängel.